Beschluss der Sportminister/innen der Länder zur Wiederaufnahme des Sport- und Wettkampfbetriebs

Die SMK empfiehlt erste Lockerungen zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs (Auszüge aus dem Umlaufbeschluss der SMK vom 28. April 2020)

Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport

  1. Der Sport- und Trainingsbetrieb kann nach Maßgabe der folgenden Regeln im Breiten- und Freizeitsport in einem ersten Schritt wieder erlaubt werden, wenn die Sportangebote
    • an der „frischen Luft“ im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen stattfinden,
    • sie einen ausreichend großen Personenabstand gewährleisten (1,5-2 Meter),
    • kontaktfrei durchgeführt werden, insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten ohne Wettkampfsimulationen und -spiele,
    • die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, konsequent eingehalten werden,
    • die Umkleidekabinen ebenso wie Gastronomiebereiche geschlossen bleiben,
    • Bekleidungswechsel, Körperpflege und die Nutzung der Nassbereiche durch die Sporttreibenden nicht in der Sportstätte stattfinden,
    • eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
    • die Nutzung von Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen untersagt wird,
    • Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden,
    • keine Zuschauer zugelassen werden.
  2. Vor dem Hintergrund der unter 1. genannten Regeln wird eine Differenzierung nach bestimmten Sportarten oder Altersgruppen von der SMK sportfachlich nicht für sinnvoll erachtet.
  3. Der DOSB setzt mit den von ihm weiter zu entwickelnden 10 Leitplanken einen sportfachlichen Rahmen zur Umsetzung des SMK Beschlusses und die Grundlage für die von den Fachverbänden zu erarbeitenden sportartspezifischen Empfehlungen. Die Landessportbünde und Landesfachverbände sollen die Sportvereine auf dieser Grundlage dahingehend unterstützen, wie ein sportartspezifisches Training unter strenger Einhaltung des hier vorgegebenen Rahmens umgesetzt werden kann.

Trainingsbetrieb im Leistungssport

  • Ausnahmeregelungen für das Training der Berufssportlerinnen und -sportler und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten unter Einhaltung der hygienischen und medizinischen Vorgaben an Bundes-, Landesstützpunkten oder den Olympiastützpunkten bestehen weitgehend schon jetzt in den meisten Ländern und sollten ansonsten ermöglicht werden. Hierbei bietet die „Prozessbeschreibung zur schrittweisen Aufnahme des Trainingsbetriebes an potenziellen Trainingsstätten für Bundeskader“ des DOSB vom 07. April eine geeignete Grundlage zur konkreten Umsetzung.

 

Die SMK spricht sich dafür aus, in einem weiteren Schritt weitere Lockerungen im Sport durchzuführen:

Wettkampfbetrieb

  • Zu einem späteren Zeitpunkt kann sukzessive ein Wettkampfbetrieb, der die o.g. Rahmenbedingungen einhalten kann, ggf. ohne Zuschauerinnen und Zuschauer, wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs ist daher grundsätzlich in den Sportarten zuerst denkbar, bei denen die Einhaltung coronabedingt erlassener Hygiene- und Abstandsregeln gesichert erfolgen kann. Das bedeutet, dass ein Wettkampfbetrieb in Kontakt- und Mannschaftssportarten erst als letzter Schritt wieder zulässig sein wird, da hier der o. g. Rahmen nicht eingehalten werden kann.

 

Sonderfall „Berufssport“ und sog. Geisterspiele

  • Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert – auch rechtlich – eine gesonderte Beurteilung. Hier hält die SMK Sonderregelungen für vertretbar, solange der Spiel- und Wettkampfbetrieb unter Ausschluss von anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern vertretbar durchgeführt werden kann.
  • Die SMK dankt der Deutschen Fußball Liga (DFL) und dem Deutschen Fußball- Bund (DFB) für das von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball“ vorgelegte Konzept zur Durchführung von sog. „Geisterspielen".
  • Die Fußball-Bundesliga hat ein erkennbares Interesse an der Fortsetzung ihres Spielbetriebes auch unter Ausschluss anwesender Zuschauerinnen und Zuschauer im Stadion (sog. „Geisterspiele“). Die SMK hält die Fortsetzung des Spielbetriebes und mithin die Begrenzung des ansonsten entstehenden wirtschaftlichen Schadens in der 1. und 2. Fußballbundesliga für die dort startberechtigten 36 Vereine auf deren Kosten ab Mitte/Ende Mai für vertretbar. Soweit sich die Konzepte bewährt haben und eine entsprechende Wirtschaftlichkeit für die betroffenen Vereine gegeben ist, kann dies mit einer zeitlichen Verzögerung auf die Frauen-Bundesliga und den DFB Pokal ausgeweitet werden.
  • Die SMK hält eine Fortsetzung des Spielbetriebs anderer Sportarten in Form von „Geisterspielen“ für möglich, sofern entsprechende Konzepte durch die jeweilige Liga erarbeitet werden.

Den vollständigen Umlaufbeschluss der SMK finden Sie hier.