Hilfspaket NRW gilt auch für gemeinnützige Vereine
Trotz Ihrer Gemeinnützigkeit sind auch im Kreis Wesel viele Sportvereine unternehmerisch tätig. Mit der vollständigen Einstellung des Sportbetriebes seit dem 16. März kommt es hier zu massiven Einnahmeverlusten. Dem gegenüber stehen viele Fixkosten wie z.B. Mieten oder Personalkosten. Als gemeinnützige Organisationen dürfen Vereine aber nur in einem begrenzten Umfang Rücklagen bilden und können somit schnell in Rückzahlungsschwierigkeiten geraten.
Betroffenen Vereine können über die NRW-Soforthilfe 2020 seit Freitagmittag (27.03.2020) finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen (Hier).
Zahlreiche Trainerinnen und Trainer beziehungsweise Übungsleiterinnen und Übungsleiter bestreiten zumindest Teile ihres Lebensunterhaltes durch Tätigkeiten in einem, häufig aber auch in mehreren Sportvereinen. Durch die Einstellung des sportlichen Lebens sind diese Einnahmemöglichkeiten schlagartig weggebrochen.
Hier besteht für die Vereine, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen, um voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/innen im Verein vor Entlassung und Arbeitslosigkeit zu schützen und die Personalkosten der Vereine zu senken. Umfangreiche Informationen hierzu erhalten die Vereine unter diesem Link.
Für die zahlreichen aktuellen Fragen der Sportvereine hat der Landessportbund NRW die zentrale Mailadresse vibss@lsb.nrw eingerichtet. Die dort eingehenden Fragen sind mitsamt Antworten in einem FAQ-Katalog auf der Seite des LSB eingestellt.