Neue Coronaschutzverordnung mit leichten Lockerungen
"Lichtblick für unsere Sportvereine, aber noch kein Grund zur Euphorie"
Die ab dem 08.03.2021 geltende Coronaschutzverordnung verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
- Personen allein
- Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
- Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
- Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)
B. Sport für Kinder in Gruppen
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen (auch ohne Abstand). Es ist sowohl ein Trainings-, als auch ein Wettkampfbetrieb möglich. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
Zwischen den unter A und B genannten Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Wer trägt die Verantwortung für die Regeleinhaltung?
Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.
Was ändert sich für das Training von Kadersportler*innen?
Die Regeln für den Profisport und das Training von Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell gelisteter Sportlerinnen und Sportler an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend auf die Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt.
Hinweis des Landessportbundes NRW
Der Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,
- die Regeln strikt einzuhalten,
- unverändert vorsichtig zu agieren,
- unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.
Der Vereinssport ist jetzt gefragt, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln, um zu beweisen, dass Sportvereine ein Ort für sicheres Sporttreiben sind.